(siehe auch Broschüre “Patientenverfügung” des Justizministeriums)

Grundsätzliches:

  • die schriftliche Patientenverfügung dient der Ermittlung des aktuellen Willens des/der Verfügenden hinsichtlich zukünftiger medizinischer Behandlungen in Situationen der Einwilligungsunfähigkeit
  • sie ist verbindlich, wenn sie nicht widerrufen wurde. Die Patientenverfugung richtet sich an behandelnde Arzte/Ärztinnen und Betreuer/innen bzw. Bevollmächtigte in Gesundheitsangelegenheiten
  • Ärzte müssen diesen Willen beachten. Betreuer/innen bzw. Bevollmächtigte müssen diesen festgelegten Willen durchsetzen
  • die Vorstellungen der verfügenden Person können sich mit zunehmendem Alter, durch Erfahrungen oder besondere Ereignisse ändern. Damit kann sich auch der Inhalt, die Wünsche in der Patientenverfügung ändern. Niemand kann im Voraus genau wissen, wie seine/ihre Meinung am Lebensende sein wird. Deshalb sollte die Patientenverfugung regelmäßig (z.B. alle zwei Jahre) oder bei besonderen Anlässen (während oder nach schweren Erkrankungen) darauf hin geprüft werden, ob Änderungen erforderlich sind. Die Aktualisierung ist aber für die Gültigkeit einer einmal unterschriebenen Patientenverfügung nicht entscheidend.
  • die Überprüfung sollte auf der Patientenverfügung mit Datum und Unterschrift vermerkt werden
  • Angehörige und andere nahe stehende Personen sollten über den Inhalt der Patientenverfügung informiert werden
  • nach Möglichkeit sollten Sie den Inhalt der Patientenverfügung auch mit Bevollmächtigten oder der/dem Betreuer/in besprechen, weil diese Person die Patientenverfügung und die Einstellung des/der Betroffen kennen sollte

Voraussetzung:
Einwilligungsfähigkeit, nicht Geschäftsfähigkeit

Form:
Schriftform macht die Patientenverfügung verbindlich. Sonstige Erklärungen, die in anderer Form nachgewiesen werde, dienen zur Ermittlung des “mutmaßlichen Willens”.
Es können Vordrucke genutzt oder eigene Texte verfasst werden.

Inhalt:

  • Festlegungen, ob und wie man in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte, Wünsche oder Richtlinien
  • Sinnvoll: auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum Leben und Sterben und religiöse Anschauungen
  • Hinweis: aktive Sterbehilfe ist nicht erlaubt
  • Empfohlen wird vor Abfassung der Patientenverfugung eine Rücksprache mit dem/r behandelnden Arzt/Ärztin

Wirksamkeit:
Gesetzliche Regelung in §1827 ff. BGB
Schriftliche Behandlungswunsche sind verbindlich.

Widerruf:

  • ist jederzeit verbal oder nonverbal (z.B. durch Kopfschütteln) möglich
  • es bestehen unterschiedliche Auffassungen z.B. dahingehend, inwieweit Äußerungen der Lebensfreude oder des Lebenswillens Verfügungen zum Unterlassen oder Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen außer Kraft setzen
  • in der konkreten Situation haben Betreuer/in bzw. Bevollmächtigte/r und die behandelnden Ärzt:innen zu prüfen, ob der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille noch aktuell ist. Im Streitfall muss die Entscheidung der Betreuer:innen / Bevollmächtigten vom Betreuungsgericht genehmigt werden (§ 1829 BGB). Der aktuelle Wille ist entscheidend.

Hinterlegungsmöglichkeiten:

  • Verfügende/r verwahrt Urkunde an leicht zugänglichem Ort, den ein/e Angehörige/r, der/die Betreuer/in oder Bevollmächtigte kennt
  • bei Kombination mit Vorsorgevollmacht: Aushändigung an den/die Bevollmächtigte
  • auf jeden Fall sollte man einen Hinweis auf die Patientenverfügung und den Ort der Aufbewahrung mit den Ausweispapieren bei sich tragen

Registrierung:
Neu: Es ist eine separate Registrierung der Patientenverfügung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen zur Patientenverfügungen haben.