auf der Grundlage der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz “Betreuungsrecht”

Dokumentiert Wünsche zur gesetzlichen Vertretung von vertretungsbedürftigen Menschen, die keine Vollmacht erteilen können/wollen.

Voraussetzungen:
Keine Geschäftsfähigkeit erforderlich

Form:
schriftlich; hand- oder maschinenschriftlich
Freier Text oder Vordruck (z.B. Broschüre Justizministerium)
Wichtig: Datum und Unterschrift des/der Verfügenden

 

 

 

Inhalt:

  • Benennung der Person, die vom Gericht zur Betreuerin, zum Betreuer bestellt werden soll
  • ggf. Benennung der Person(en), die auf keinen Fall die Betreuung übernehmen sollen
  • ist auch ohne Benennung einer Person möglich
  • enthält auch Wünsche zur Art und Weise, wie die Betreuung geführt werden soll (das geltende Schenkungsverbot des/der Betreuers/in kann dadurch aufgehoben werden, wenn konkrete Festlegungen gemacht werden hinsichtlich der Höhe und Häufigkeit der gewünschten Zuwendungen an bestimmte Personen; z.B. Wünsche zur Verwaltung des Vermögens; zur Regelung des Aufenthalts und der Pflege, der Versorgung, sozialen Betreuung etc.

Wirksamkeit:
Betreuungsgericht und Betreuer/in sind daran gebunden, so weit die Verfügungen nicht dem Wohle des/der Betreuten zuwiderlaufen und er/sie willensmäßig daran festhält

Kontrolle:
Betreuer/in unterliegt der Aufsicht des Betreuungsgerichts, hat regelmäßige Berichtspflicht, benötigt für bestimmte Geschäfte gerichtlich Genehmigung (z.B. Wohnungsaufgabe, Verfugungen über größere Geldsummen etc.)

Widerruf:
Jederzeit und formfrei möglich (sofern Geschäftsfähigkeit vorhanden)

Aufbewahrung:

  • es besteht die Möglichkeit einen Hinweis auf eine Betreuungsverfügung mit den Ausweispapieren bei sich zu tragen
  • eine weitere Möglichkeit ist die Aufbewahrung bei der Person, die als Betreuer/in vorgesehen ist oder
  • die Aufbewahrung bei den eigenen Unterlagen

Registrierung:
Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich

Mitteilungs- und Vorlagepflicht:
§ 1901 c BGB: Mitteilungs- und Vorlagepflicht der Vollmacht beim Betreuungsgericht, wenn ein Betreuungsverfahren bekannt wird