auf der Grundlage der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz “Betreuungsrecht”

Die Berliner Betreuungsvereine informieren und beraten Sie zu den Vorsorgemöglichkeiten der Vorsorgevollmacht, der Betreuungsverfügung und der Patientenverfügung. Dazu bieten wir Ihnen kostenlose telefonische und persönliche Beratung an. Weiterhin führen wir regelmäßig Informationsveranstaltungen zu diesen Themen durch.

Im Folgenden stellen wir Informationen über die verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten zur Verfügung. Eine persönliche Beratung können diese folgenden Informationen jedoch nicht ersetzen.

Vorsorgevollmacht

Regelt die rechtsgeschäftliche Vertretung des/der Vollmachtgebers/in Voraussetzungen für Erteilung der Vorsorgevollmacht:
Geschäftsfähigkeit des/der Vollmachtgebers/in.

Form:

  • schriftlich, hand- oder maschinenschriftlich
    Freier Text oder Vordruck (siehe Broschüre “Betreuungsrecht”) Wichtig: Datum und Unterschrift des/der Vollmachgebers/in.
  • Banken bestehen in der Regel auf der Verwendung ihrer hauseigenen oder notariellen Vollmachten
  • bei Grundvermögen und wenn Bevollmächtigte/r Darlehen für Vollmachtgeber/in aufnehmen oder Schenkungen annehmen bzw. durchführen soll, und bei Beteiligung an Unternehmen ist notarielle Beurkundung unumgänglich
    (Kosten siehe Broschüre Betreuungsrecht S. 31/32)
  • für Erbausschlagung muss notarielle Beglaubigung vorliegen
  • auch sonst ist notarielle Beurkundung oder Beglaubigung durch Notar/in oder Beglaubigung durch Betreuungsbehörde anzuraten, um im Rechtsverkehr die Akzeptanz der Vollmacht zu erhöhen

Inhalt:

  • alle Aufgaben, die Bevollmächtigte/r übernehmen soll, sollen in der Vorsorgevollmacht aufgeführt werden. Bei Unvollständigkeit kann es erforderlich werden, dass für fehlende Aufgaben eine Betreuung eingerichtet werden muss.
  • Festlegung, dass dann der/die Bevollmächtigte auch zum/r Betreuer/in bestellt werden soll, ist zu empfehlen
  • soll der/die Bevollmächtigte zur Unterbringung und/oder unterbringungsähnlichen Maßnahmen bevollmächtigt werden, muss dies ausdrücklich in die Vorsorgevollmacht aufgenommen werden. Empfehlenswert: Hinweis auf Gesetzestext § 1906 Abs. 1 und 4 BGB
  • Befugnis zur Einwilligung oder zum Verweigern gefährlicher bzw. schwerwiegender Behandlungs- und Untersuchungsmaßnahmen (§ 1904 Abs. 1 BGB) muss ausdrücklich in der Vollmacht enthalten sein (§ 1904 Abs. 5 BGB). Hier ist die Kombination mit einer Patientenverfugung sinnvoll
  • bei Verwendung des Vordruckes der Broschüre sollten die dort beschriebenen Schenkungsregelungen besprochen werden
  • Hinweis auf Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) und die Möglichkeit, den/die Vertreter/in davon zu befreien
  • die Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen Vollmachtgeber/in und Bevollmächtigtem/r gehört nicht in die Vollmacht. Sie kann in einem weiteren Vertrag festgehalten werden, der Aufträge/Anweisungen für die Umsetzung enthalten kann, z.B. auch zur Entschädigung für die Tätigkeiten des/der Bevollmächtigten

Auswahl des/der Bevollmächtigten:

  • nur Personen auswählen, denen Sie voll vertrauen können und die auch fähig sind, die Aufgaben, die sich aus der Bevollmächtigung ergeben, gut und zuverlässig auszuführen; ansonsten ist Betreuungsverfügung anzuraten (s.u.)
  • Gleichaltrigkeit von Vollmachtgeber/in und -nehmer/in kann ungünstig sein, da in der Regel die Vollmacht im hohen Alter zum Tragen kommt; möglicherweise sind dann beide gleich gebrechlich – insoweit ist dann die Vorsorgefunktion gefährdet – zu empfehlen ist ein Generationenabstand
  • Es besteht die Möglichkeit, in der Vollmacht eine/n Ersatzbevollmächtigte/n einzusetzen
  • auf jeden Fall sollten Sie mit den zukünftigen Bevollmächtigten den Inhalt der Vollmacht und die sich daraus ergebenden Aufgaben besprechen und die Zusage der zukünftig Bevollmächtigten einholen

Kontrolle des/der Bevollmächtigten:

  • der/die Bevollmächtigte wird zunächst nur durch den/die Vollmachtgeber/in kontrolliert oder durch eine/n in einer weiteren Vollmacht mit der Kontrolle beauftragten Bevollmächtigte/n
  • eine Kontrollbetreuung kann vom Betreuungsgericht angeordnet werden, wenn dem/ der Vollmachtgeber/in die Überwachung des oder die Geltendmachung von Rechten gegenüber dem/der Bevollmächtigten nicht mehr möglich sind und Überwachungsbedarf vorhanden ist (z.B. bei Missbrauchshinweisen)
  • nach dem Tod des/der Vollmachtgebers/in haben die Erben Anspruch auf Rechenschaftslegung

In-Kraft-Treten der Vollmacht:

  • sobald Bevollmächtigte/r Vollmachtsurkunde in der Hand hat, kann er/sie damit handeln. Zwischen Vollmachtgeber/ in und –nehmer/in sollte deshalb besprochen werden, wann davon Gebrauch gemacht werden sollte (z.B. bei Handlungsunfähigkeit des/der Vollmachtgebers/in).
  • für den Fall divergierender Ansichten über die Handlungsunfähigkeit (z.B. wenn der/die Vollmachtgeber/in krankheitsbedingt meint, keiner Unterstützung bei der Regelung seiner/ihrer Angelegenheiten zu bedürfen) kann eine Betreuung notwendig werden
  • die Vorsorgevollmacht gilt über den Tod hinaus. Die Erben können die Vollmacht widerrufen
  • soll die Vollmacht nicht über den Tod hinaus gelten, kann eine entsprechende Bestimmung in die Vollmacht aufgenommen werden.
  • Nachteil: Bei Verwendung der Vollmacht kann vom/von der Bevollmächtigten die Vorlage einer Lebensbescheinigung verlangt werden.

Widerruf und Entzug der Vollmacht:

  • setzt die Geschäftsfähigkeit des/der Vollmachtgebers/in voraus; wer sich auf deren Fehlen beruft, muss dies in der Regel beweisen
  • um den Missbrauch der widerrufenen Vollmacht zu verhindern, muss der/die Vollmachtgeber/in die Herausgabe verlangen. Bei Verlust der Vollmacht oder der Unmöglichkeit / Verweigerung der Herausgabe kann eine Kraftloserklärung beim Amtsgericht beantragt werden
  • auch der/die Bevollmächtigte kann die Vollmacht zurückgeben. Er/Sie muss ggf. für eine Vertretung sorgen, wenn der/die Vollmachtgeber/in auf Hilfe angewiesen ist (Anregung einer Betreuung)

Hinterlegungs- und Aufbewahrungsmöglichkeiten:

  • Vollmachtgeber/in verwahrt Urkunde an leicht zugänglichem Ort, den der/die Bevollmächtigte kennt
  • Aushändigung an den/die Bevollmächtigte/n, der/die sie verwahrt
  • Verwahrung beim/bei Notar/in oder einer dritten Person mit Anweisungen, wann diese/r die Urkunde aushändigen soll

Registrierung:

  • die Möglichkeit der Registrierung bei der Bundesnotarkammer wird ausdrücklich angeraten (Informationen in der Broschüre Betreuungsrecht auf Seite 32)

Mitteilungs- und Vorlagepflicht:

  • gemäß § 1901 c BGB besteht eine Mitteilungs- und Vorlagepflicht der Vorsorgevollmacht beim Betreuungsgericht, wenn ein Betreuungsverfahren bekannt wird