Vollmachten sind grundsätzlich formfrei. Die Schriftform empfiehlt sich jedoch zum Nachweis und ist für bestimmte schwerwiegende medizinische Entscheidungen, freiheitsentziehende Unterbringungen und Maßnahmen sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben. Diese Befugnisse müssen ausdrücklich in der Vollmacht enthalten sein (§ 1820 Abs. 2 BGB).
Die Vollmacht kann in einfacher Schriftform, in öffentlich beglaubigter Form (durch die Betreuungsbehörde oder Notarin/ Notar) oder notariell beurkundeter Form verfasst werden.
Sie haben weitere Fragen? Dann wenden Sie sich an ihren Betreuungsverein: Kontakt
