Brauche ich zwingend eine Notarin/ einen Notar, um eine Vorsorgevollmacht zu erstellen?

Sie ist die im Rechtsverkehr mit höchster Beweiskraft versehende Form der Vollmacht.

Notar:innen sind zur rechtlichen Prüfung des Inhalts der Vollmacht verpflichtet und haben über den Inhalt und die Tragweite einer Vollmacht zu belehren. Eine notariell beurkundete Vollmacht ist notwendig, wenn die Vorsorgevollmacht zur Aufnahme eines Verbraucher:innendarlehensvertrag berechtigen soll. Bei Immobiliengeschäften ist in der Regel eine öffentliche Beglaubigung der Vollmacht durch eine Notarin/ einen Notar oder durch die Betreuungsbehörde des Wohnortes ausreichend. Soll die Vollmacht allerdings unwiderruflich sein oder ein Verkauf auch nach dem Tod über die postmortale Vollmacht möglich sein, dann ist die Vollmacht notariell zu beurkunden.

Ein weiterer Wert der notariellen Beurkundung der Vollmacht liegt in der Prüfung der Geschäftsfähigkeit der erklärenden Person durch die Notarin/ den Notar – insbesondere in Zweifelsfällen. Zwar dürfen Notar:innen bei der Beurkundung von Erklärungen von Volljährigen in der Regel davon ausgehen, dass die Beteiligten geschäftsfähig sind. Wenn Notar:innen aufgrund des Verhaltens von Beteiligten oder wegen sonstiger Umstände aber Zweifel an deren Geschäftsfähigkeit haben, sind weitere Nachforschungen anzustellen. Bei schweren Erkrankungen, insbesondere bei psychischen Erkrankungen oder dementiellen Erkrankungen, sind Notar:innen besonders verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu prüfen. Wenn Notar:innen dies beachten, ist die spätere Behauptung dritter Personen, die vollmachtgebende Person sei zum Zeitpunkt der Vollmachtsunterzeichnung  nicht mehr geschäftsfähig gewesen, zumindest wesentlich erschwert.

Lassen Sie sich am besten von den Berliner Betreuungsvereinen beraten, welche Form für Sie sinnvoll ist.