Rechtliche Betreuungen können grundsätzlich von allen volljährigen und geschäftsfähigen Personen wahrgenommen werden.
Vorrang haben ehrenamtlich tätige Personen, d.h. Menschen, welche die Betreuung nicht beruflich führen.
Ehrenamtliche Personen können sein:
– Angehörige
– Vertrauenspersonen der betroffenen Person oder
– Menschen, die sich aus bürgerschaftlichem Engagement dieser sehr persönlichen und verantwortungsvollen
Aufgabe widmen möchten.
Wenn bei einem Betreuungsfall keine geeigneten ehrenamtlichen Betreuer:innen zur Verfügung stehen, bestellt das Betreuungsgericht beruflich tätige Betreuer:innen. Dies können Mitarbeitende eines Betreuungsvereins (Vereinsbetreuer:innen), selbständige Berufsbetreuer:innen oder Mitarbeitende der Betreuungsbehörde (Amtsbetreuer:innen) sein.